Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag
Teil des Lernpfads: Von null zum ersten Investment
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Ein Teil deiner Kapitalerträge bleibt jedes Jahr komplett steuerfrei – wenn du dafür sorgst, dass deine Bank oder dein Broker davon weiß. Dieser Artikel erklärt, wie hoch dieser Steuerfreibetrag, der Sparer-Pauschbetrag, aktuell ist, wie du ihn über einen Freistellungsauftrag aktivierst – und welche Fehler dabei besonders häufig dazu führen, dass ein Teil davon verschenkt wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Sparer-Pauschbetrag lässt Kapitalerträge bis 1.000 € pro Jahr (Einzelperson) beziehungsweise 2.000 € (zusammen veranlagte Ehepaare/Lebenspartnerschaften) steuerfrei (Stand: August 2026).
- Automatisch berücksichtigt wird das nur, wenn du bei jeder Bank/jedem Broker einen Freistellungsauftrag einrichtest.
- Die Summe aller deiner Freistellungsaufträge über alle Banken hinweg darf den Pauschbetrag nicht überschreiten.
- Ohne Freistellungsauftrag wird zunächst zu viel Steuer abgezogen – zurückholen kannst du sie dir nur über die Steuererklärung.
- Ein vergessener oder falsch verteilter Freistellungsauftrag gehört zu den häufigsten Fehlern rund ums Depot.
Der Sparer-Pauschbetrag: dein jährlicher Steuerfreibetrag
Der Sparer-Pauschbetrag ist ein jährlicher Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen: Bis zu seiner Höhe bleiben Zinsen, Dividenden und Kursgewinne vollständig steuerfrei – unabhängig davon, ob die einzelne Bank oder der einzelne Broker das erkennt (dazu gleich mehr). Aktuell (Stand: August 2026) beträgt er 1.000 € für Einzelpersonen beziehungsweise 2.000 € für Ehepaare und Lebenspartnerschaften, die gemeinsam zur Steuer veranlagt werden (§ 20 Absatz 9 Einkommensteuergesetz, EStG). Diese Höhe gilt unverändert seit dem 1. Januar 2023.
Bei zusammen veranlagten Paaren wird der gemeinsame Pauschbetrag zunächst zu gleichen Teilen (je 1.000 €) auf beide Partner aufgeteilt; erzielt eine Person weniger Kapitalerträge als ihren Anteil, wird der nicht genutzte Rest automatisch auf die andere Person übertragen, sodass der gemeinsame Betrag von 2.000 € voll ausgeschöpft werden kann.
Der Freistellungsauftrag: so aktivierst du deinen Freibetrag
Damit deine Bank oder dein Broker den Sparer-Pauschbetrag tatsächlich berücksichtigt und keine Steuer auf Erträge unterhalb des Freibetrags einbehält, brauchst du einen Freistellungsauftrag (§ 44a EStG). Die Einrichtung läuft bei den meisten Anbietern ähnlich ab:
- Freistellungsauftrag beantragen: meist online im Kundenbereich deiner Bank oder deines Brokers, teils auch per Formular – oft lässt sich das bereits direkt bei der Depoteröffnung mit einrichten.
- Betrag festlegen: bis zur Höhe deines Pauschbetrags, bei mehreren Banken entsprechend aufgeteilt.
- Summe im Blick behalten: Die Summe aller deiner Freistellungsaufträge über alle Banken und Broker hinweg darf 1.000 € (beziehungsweise 2.000 € bei Ehepaaren/Lebenspartnerschaften) nicht überschreiten (Stand: August 2026) – das ist deine eigene Verantwortung, keine Bank prüft das für dich gegen die Aufträge bei anderen Instituten.
- Bei Bedarf anpassen: Du kannst einen Freistellungsauftrag jederzeit ändern oder widerrufen, etwa wenn du eine weitere Bankverbindung eröffnest oder deine erwarteten Erträge sich deutlich ändern.
Beispiel (hypothetisch)
Angenommen, dir steht als Einzelperson der volle Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € zu, und du hast Depots bei zwei Banken. Eine mögliche Aufteilung könnte so aussehen:
| Bank | Freistellungsauftrag |
|---|---|
| Bank A | 700 € |
| Bank B | 300 € |
| Summe | 1.000 € |
Entscheidend ist nur, dass die Summe 1.000 € nicht übersteigt – wie du die Aufteilung zwischen deinen Banken vornimmst, kannst du frei wählen, zum Beispiel nach der erwarteten Höhe der Erträge bei jeder Bank.
Hypothetisches Rechenbeispiel zur Veranschaulichung. Die verwendeten Werte sind frei angenommen, keine Prognose und keine Anlageempfehlung; sie bilden keine tatsächlichen Konditionen ab. Tatsächliche Ergebnisse können erheblich abweichen; Verluste sind möglich. Kosten, Steuern und Inflation sind nicht oder nur vereinfacht berücksichtigt.
Ohne Freistellungsauftrag: was passiert dann?
Richtest du keinen Freistellungsauftrag ein, behält deine Bank oder dein Broker die Steuer – wie im Artikel Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer beschrieben – von Anfang an auf jeden Ertrag ein, auch auf Beträge, die eigentlich innerhalb deines Pauschbetrags liegen würden. Das ist kein endgültiger Verlust: Du kannst dir zu viel gezahlte Steuer über deine Steuererklärung (in der sogenannten Anlage KAP) zurückholen. Einfacher und ohne diesen Umweg ist es aber, den Freistellungsauftrag von Anfang an korrekt einzurichten. Grundsätzliches zum automatischen Steuerabzug erklärt der Artikel Steuern auf Aktien und ETFs: der Überblick.
Sonderfall: die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)
Ist dein gesamtes zu versteuerndes Einkommen ohnehin so gering, dass keine Einkommensteuer anfällt, gibt es neben dem Freistellungsauftrag eine weitere Möglichkeit: die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) deines Wohnsitzfinanzamts (§ 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG). Sie befreit dich auch über den Sparer-Pauschbetrag hinaus vollständig vom Steuerabzug, gilt unter Widerrufsvorbehalt und höchstens drei Jahre. Ob eine NV-Bescheinigung für deine Situation infrage kommt, prüft dein Finanzamt beziehungsweise im Zweifel eine Steuerberatung.
Typische Fehler – und wie du sie vermeidest
| Wenn du daran denkst … | … läuft es meist glatt |
|---|---|
| Freistellungsauftrag direkt bei der Depoteröffnung einrichten | Von Anfang an kein unnötiger Steuerabzug |
| Bei mehreren Banken die Summe aller Aufträge im Blick behalten | Kein versehentliches Überschreiten des Pauschbetrags |
| Nach einer neuen Bankverbindung die Aufteilung anpassen | Der Freibetrag bleibt vollständig nutzbar |
Ein vergessener oder auf mehrere Banken falsch verteilter Freistellungsauftrag gehört zu den Fehlern, die Einsteiger:innen besonders häufig unterlaufen – mehr dazu, eingeordnet neben weiteren typischen Stolpersteinen, im Artikel Typische Anfängerfehler.
Merksatz
Der Sparer-Pauschbetrag (1.000 €/2.000 €, Stand: August 2026) lässt einen Teil deiner Kapitalerträge steuerfrei – aber nur, wenn du ihn über einen Freistellungsauftrag bei jeder deiner Banken aktivierst. Die Summe aller Aufträge über alle Banken hinweg darf den Pauschbetrag nicht überschreiten.
Was du jetzt tun kannst
Wie der automatische Steuerabzug ohne Freistellungsauftrag genau zustande kommt, erklärt der Artikel Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer; den Gesamtüberblick über Kauf, Besitz und Verkauf findest du in Steuern auf Aktien und ETFs: der Überblick. Richtest du gerade erst ein Depot ein, zeigt Depot eröffnen und nutzen den passenden Zeitpunkt dafür, und Sparplan: automatisch investieren ordnet ein, dass es keine Steuerregeln gibt, die nur für Sparpläne gelten.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) – Einkünfte aus Kapitalvermögen (Absatz 9: Sparer-Pauschbetrag) – Abgerufen: August 2026.
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: § 44a Einkommensteuergesetz (EStG) – Abstandnahme vom Steuerabzug (Freistellungsauftrag, Nichtveranlagungsbescheinigung) – Abgerufen: August 2026.
- Bundesministerium der Finanzen (BMF): Monatsbericht Januar 2023, „Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2023" – Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags auf 1.000 € (Alleinstehende) bzw. 2.000 € (Ehegatten/Lebenspartner) ab dem Veranlagungszeitraum 2023 – Abgerufen: August 2026.
Risiko
Geldanlage in Aktien und ETFs ist mit Risiken bis hin zum Verlust des eingesetzten Kapitals verbunden. Diese Website vermittelt allgemeines Wissen — sie bietet keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung und keine Empfehlungen zu konkreten Produkten. Triff Anlageentscheidungen erst, wenn du sie selbst verstanden hast.
Keine Steuerberatung
Dieser Beitrag erklärt die allgemeine steuerliche Funktionsweise und ist keine Steuerberatung. Die genannten Angaben sind zeitgebunden (siehe „Stand“-Vermerk); maßgeblich sind stets das Gesetz und die offiziellen Verlautbarungen (u. a. BMF, BZSt). Für deinen Einzelfall wende dich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Keine Anlageberatung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und Bildung. Er stellt keine Anlageberatung und keine Anlageempfehlung dar und berücksichtigt nicht deine persönlichen Verhältnisse. Die Entscheidung über eine Geldanlage triffst du eigenverantwortlich; ziehe bei Bedarf eine qualifizierte, zugelassene Beratung hinzu. Die Betreiberin/der Betreiber ist nicht als Finanzberater/in zugelassen.
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Über die Autorin/den Autor
Matthias Lamprecht
Privatanleger mit über 10 Jahren Erfahrung; schreibt aus Einsteiger-Perspektive.