Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer
Teil des Lernpfads: Steuern verstehen
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Der Artikel Steuern auf Aktien und ETFs: der Überblick hat gezeigt, dass eine inländische depotführende Stelle (dazu zählen auch die deutschen Niederlassungen ausländischer Anbieter) die Steuer auf deine Kapitalerträge in aller Regel automatisch abführt. Dieser Artikel erklärt, wie sich dieser automatische Abzug tatsächlich zusammensetzt: aus der Abgeltungsteuer selbst, dem Solidaritätszuschlag – und, falls du kirchensteuerpflichtig bist, der Kirchensteuer.
Das Wichtigste in Kürze
- Kapitalerträge werden in Deutschland pauschal mit der Abgeltungsteuer besteuert: aktuell 25 % (Stand: August 2026).
- Zusätzlich fällt der Solidaritätszuschlag an – auf die Abgeltungsteuer immer in voller Höhe von 5,5 %, unabhängig von deinem Einkommen (Stand: August 2026).
- Bist du kirchensteuerpflichtig, kommt die Kirchensteuer hinzu: derzeit 8 oder 9 % – jeweils bezogen auf die Abgeltungsteuer, nicht auf den Kapitalertrag selbst (Stand: August 2026).
- Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer auf diese Erträge grundsätzlich „abgegolten" – du musst sie in aller Regel nicht zusätzlich erklären.
- Wäre dein persönlicher Einkommensteuersatz niedriger als die Abgeltungsteuer, kannst du über die sogenannte Günstigerprüfung die für dich günstigere Variante beantragen.
Das Grundprinzip: Steuer per Quellenabzug, „abgegolten"
Die Abgeltungsteuer ist keine eigene Steuerart neben der Einkommensteuer, sondern ein besonderer, pauschaler Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ihren Namen verdankt sie der sogenannten Abgeltungswirkung: Zieht eine Bank oder ein Broker mit Sitz in Deutschland die Steuer direkt beim Zufluss deiner Erträge ab und führt sie ans Finanzamt ab, ist deine Einkommensteuer auf diese Erträge damit grundsätzlich vollständig erledigt. Du musst sie in aller Regel nicht zusätzlich in deiner Steuererklärung angeben – die Steuer ist „abgegolten".
Dieselbe Berechnung – 25 % plus Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls plus Kirchensteuer – wendet deine Bank nicht nur auf Ausschüttungen an, sondern ebenso auf einen Gewinn beim Verkauf eines Wertpapiers. Vor allem bei thesaurierenden Fonds und ETFs kann zusätzlich eine eigene Berechnungslogik greifen, die sogenannte Vorabpauschale; umgekehrt kann bei Fonds und ETFs auch ein Teil des Ertrags von vornherein steuerfrei bleiben (sogenannte Teilfreistellung). Wie der Verkaufsablauf, die Vorabpauschale und die Teilfreistellung im Detail funktionieren, vertiefen jeweils spätere, weiterführende Artikel dieser Website.
Die drei möglichen Bestandteile im Überblick
| Bestandteil | Höhe | Bezugsgröße |
|---|---|---|
| Abgeltungsteuer | 25 % | Kapitalertrag |
| Solidaritätszuschlag | 5,5 % | die Abgeltungsteuer, nicht der Kapitalertrag selbst |
| Kirchensteuer (nur bei Kirchensteuerpflicht) | derzeit 8 oder 9 % | die Abgeltungsteuer, nicht der Kapitalertrag selbst |
Abgeltungsteuer: 25 % auf den Kapitalertrag
Der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt 25 % (§ 32d Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz, EStG; ebenso § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG für den unmittelbaren Steuerabzug durch die Bank – Stand: August 2026). Das gilt unabhängig davon, wie hoch dein sonstiges Einkommen ist – anders als bei der Lohn- oder Einkommensteuer gibt es hier keinen progressiv steigenden Steuersatz.
Solidaritätszuschlag: 5,5 % – ohne die bekannte Freigrenze
Der Solidaritätszuschlag (kurz: Soli) ist ein Zuschlag auf verschiedene Steuern, ursprünglich mit besonderen Lasten im Zuge der deutschen Wiedervereinigung begründet. Seit 2021 zahlen die meisten Menschen auf ihre Lohn- und Einkommensteuer keinen Soli mehr, weil eine Freigrenze deutlich angehoben wurde. Für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge gilt diese Freigrenze aber ausdrücklich nicht: Der Solidaritätszuschlag darauf beträgt unabhängig von deinem Einkommen einheitlich 5,5 % der Abgeltungsteuer (§ 4 Solidaritätszuschlaggesetz 1995, SolzG 1995, in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 SolzG 1995 – die dort genannte Freigrenze gilt ausdrücklich nur für die veranlagte Einkommensteuer und die Vorauszahlungen darauf, nicht für die Kapitalertragsteuer; Stand: August 2026). Das überrascht viele, die von der Soli-Reform gehört haben.
Kirchensteuer: derzeit 8 oder 9 %, automatisch ermittelt
Bist du Mitglied einer Religionsgemeinschaft, die Kirchensteuer erhebt, kommt zusätzlich die Kirchensteuer hinzu: derzeit 8 oder 9 % – jeweils bezogen auf die Abgeltungsteuer, nicht auf deinen Kapitalertrag direkt (Stand: August 2026). Welcher der beiden Sätze für dich gilt, musst du nicht selbst heraussuchen: Deine Bank fragt dazu automatisch ein verschlüsseltes Merkmal zu deiner Religionszugehörigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab – das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM), in dem neben der Religionszugehörigkeit auch der anzuwendende Kirchensteuersatz hinterlegt ist – und führt die Kirchensteuer dann direkt ab. Möchtest du das nicht, kannst du diesem automatischen Datenabruf über einen sogenannten Sperrvermerk beim BZSt widersprechen – damit er für die nächste jährliche Abfrage wirkt, muss er in der Regel bis zum 30. Juni beim BZSt eingehen (Stand: August 2026); deine Kirchensteuerpflicht entfällt dadurch aber nicht, sondern du musst deine Kapitalerträge dann selbst in der Steuererklärung angeben.
Beispiel (hypothetisch)
Frei angenommen ist hier nur der Kapitalertrag selbst; die verwendeten Steuersätze sind die gesetzlichen (siehe „Stand" und Quellen oben bzw. am Seitenende). Angenommen, dir bleibt nach Abzug deines Sparer-Pauschbetrags noch ein steuerpflichtiger Kapitalertrag von 400 € (z. B. ein Gewinn beim Verkauf), und du bist nicht kirchensteuerpflichtig: Die Abgeltungsteuer beträgt 25 % von 400 € = 100,00 €. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % davon, also 5,50 €. Insgesamt werden dir damit 105,50 € einbehalten – das entspricht exakt 26,375 % des Kapitalertrags –, dir bleiben 294,50 €. Bist du kirchensteuerpflichtig, kommt zusätzlich die Kirchensteuer hinzu (derzeit 8 oder 9 % der Abgeltungsteuer); weil die gezahlte Kirchensteuer die Abgeltungsteuer selbst wieder etwas mindert, lässt sich der genaue Gesamtbetrag dann nicht mehr durch einfaches Addieren der drei Prozentsätze berechnen. Deine Bank berechnet das automatisch korrekt; das Ergebnis siehst du in deiner Abrechnung beziehungsweise Steuerbescheinigung.
Hypothetisches Rechenbeispiel zur Veranschaulichung. Die verwendeten Werte sind frei angenommen, keine Prognose und keine Anlageempfehlung; sie bilden keine tatsächlichen Konditionen ab. Tatsächliche Ergebnisse können erheblich abweichen; Verluste sind möglich. Kosten, Steuern und Inflation sind nicht oder nur vereinfacht berücksichtigt.
Günstigerprüfung: wenn dein persönlicher Steuersatz niedriger ist
Ist dein persönlicher Einkommensteuersatz niedriger als die Abgeltungsteuer von 25 %, musst du nicht automatisch den höheren pauschalen Satz akzeptieren: Auf Antrag prüft das Finanzamt im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung, ob die Anwendung deines persönlichen, tariflichen Steuersatzes auf deine Kapitalerträge für dich zu einer niedrigeren Steuer führt – wenn ja, wird dieser günstigere Satz angewendet (§ 32d Absatz 6 EStG). Der Antrag gilt einheitlich für alle deine Kapitalerträge eines Jahres, nicht nur für einzelne Erträge.
Was die Abgeltungsteuer einfacher macht – und was du nicht vergessen solltest
| Das macht die Abgeltungsteuer einfacher | Das solltest du nicht vergessen |
|---|---|
| Der automatische Abzug erspart dir in den meisten Fällen eine gesonderte Steuererklärung für Kapitalerträge | Bei einem niedrigeren persönlichen Steuersatz kannst du ohne Antrag auf Günstigerprüfung Geld verschenken |
| Die Höhe ist bundesweit einheitlich und gut vorhersehbar | Der Solidaritätszuschlag entfällt hier anders als bei Lohn- und Einkommensteuer nicht automatisch – das überrascht viele |
Merksatz
Der automatische Steuerabzug auf Kapitalerträge setzt sich aus drei Bausteinen zusammen: 25 % Abgeltungsteuer, 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf – unabhängig vom Einkommen – und, falls du kirchensteuerpflichtig bist, derzeit 8 oder 9 % Kirchensteuer darauf (Stand: August 2026). Ist dein persönlicher Steuersatz niedriger, hilft die Günstigerprüfung.
Was du jetzt tun kannst
Wie du deinen jährlichen Sparer-Pauschbetrag nutzt, damit ein Teil deiner Kapitalerträge erst gar nicht in diese Rechnung einfließt, zeigt der Artikel Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag. Einen Schritt zurück zum Gesamtüberblick über Kauf, Besitz und Verkauf findest du im Artikel Steuern auf Aktien und ETFs: der Überblick.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: § 32d Einkommensteuergesetz (EStG) – Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen – Abgerufen: August 2026.
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: § 43a Einkommensteuergesetz (EStG) – Bemessung der Kapitalertragsteuer – Abgerufen: August 2026.
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: § 43 Einkommensteuergesetz (EStG) – Kapitalerträge mit Steuerabzug (Absatz 5: Abgeltungswirkung) – Abgerufen: August 2026.
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: § 3 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995) – Bemessungsgrundlage und Freigrenze – Abgerufen: August 2026.
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: § 4 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995) – Höhe des Solidaritätszuschlags – Abgerufen: August 2026.
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) – Abgerufen: August 2026.
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer – Kirchensteuerabzugsmerkmal (Kirchensteuersatz „numerisch; einstellig, derzeit ‚8' oder ‚9'") – Abgerufen: August 2026.
Risiko
Geldanlage in Aktien und ETFs ist mit Risiken bis hin zum Verlust des eingesetzten Kapitals verbunden. Diese Website vermittelt allgemeines Wissen — sie bietet keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung und keine Empfehlungen zu konkreten Produkten. Triff Anlageentscheidungen erst, wenn du sie selbst verstanden hast.
Keine Steuerberatung
Dieser Beitrag erklärt die allgemeine steuerliche Funktionsweise und ist keine Steuerberatung. Die genannten Angaben sind zeitgebunden (siehe „Stand“-Vermerk); maßgeblich sind stets das Gesetz und die offiziellen Verlautbarungen (u. a. BMF, BZSt). Für deinen Einzelfall wende dich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Keine Anlageberatung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und Bildung. Er stellt keine Anlageberatung und keine Anlageempfehlung dar und berücksichtigt nicht deine persönlichen Verhältnisse. Die Entscheidung über eine Geldanlage triffst du eigenverantwortlich; ziehe bei Bedarf eine qualifizierte, zugelassene Beratung hinzu. Die Betreiberin/der Betreiber ist nicht als Finanzberater/in zugelassen.
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Über die Autorin/den Autor
Matthias Lamprecht
Privatanleger mit über 10 Jahren Erfahrung; schreibt aus Einsteiger-Perspektive.