Vorabpauschale und Teilfreistellung
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Der Artikel Thesaurierend oder ausschüttend? hat es schon angedeutet: Bei thesaurierenden Fonds und ETFs kann ein steuerlicher Vorgang entstehen, obwohl gar keine Ausschüttung stattfindet. Dieser Artikel erklärt diesen Mechanismus – die sogenannte Vorabpauschale – im Detail: warum es sie gibt, wie sie berechnet wird und wann sie sich tatsächlich auf deinem Konto bemerkbar macht. Außerdem lernst du die Teilfreistellung kennen: Sie stellt einen Teil der Erträge deines Fonds von vornherein steuerfrei – bei der Vorabpauschale ebenso wie bei Ausschüttungen und einem Gewinn beim späteren Verkauf.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei thesaurierenden Fonds und ETFs kann jährlich eine Steuer anfallen, obwohl nichts ausgezahlt wurde – das ist die Vorabpauschale.
- Sie berechnet sich aus dem Rücknahmepreis zu Jahresbeginn und einem jährlich neu festgelegten Basiszins (2026: 3,20 %, Stand: August 2026) – gekappt auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Jahres.
- Ist der Wertzuwachs im Jahr geringer als der errechnete Betrag oder sogar negativ, fällt die Vorabpauschale entsprechend niedriger aus oder ganz weg.
- Die Teilfreistellung stellt einen Teil der Erträge von vornherein steuerfrei – bei Aktienfonds 30 %, bei anderen Fondsarten unterschiedlich (Stand: August 2026) – und wirkt bei Ausschüttungen, der Vorabpauschale und einem Verkaufsgewinn gleichermaßen.
- Deine depotführende Stelle berechnet und verbucht das automatisch; praktisch wichtig ist nur, dass Anfang Januar genug Guthaben auf deinem Verrechnungskonto liegt.
Warum es die Vorabpauschale überhaupt gibt
Bei einem ausschüttenden Fonds ist der steuerliche Anknüpfungspunkt einfach: Sobald Geld auf deinem Konto landet, wird es besteuert (mehr dazu im Artikel Steuern auf Aktien und ETFs: der Überblick). Ein thesaurierender Fonds legt seine Erträge dagegen automatisch wieder an, statt sie auszuzahlen – ohne einen eigenen Mechanismus würde bis zu deinem tatsächlichen Verkauf, der Jahre oder Jahrzehnte entfernt sein kann, überhaupt keine Steuer anfallen. Damit auch Anlegerinnen und Anleger in thesaurierenden Fonds bereits während der Haltedauer einen Mindestbetrag ihrer Erträge versteuern, hat der Gesetzgeber die Vorabpauschale eingeführt (§ 18 des Investmentsteuergesetzes, InvStG). Sie ist neben Ausschüttungen und Gewinnen aus dem Verkauf eine von drei Ertragsarten, die das Gesetz einheitlich als sogenannten Investmentertrag zusammenfasst (§ 16 Absatz 1 InvStG).
Auch ausschüttende Fonds können in einem Jahr mit einer sehr niedrigen Ausschüttung noch eine – dann kleinere – Vorabpauschale auslösen. In der Praxis betrifft sie aber ganz überwiegend thesaurierende Fonds und ETFs, weil dort per Definition keine Ausschüttung stattfindet.
So wird die Vorabpauschale berechnet
Der Basiszins: eine jährlich neu festgelegte Rechengröße
Ausgangspunkt der Berechnung ist der sogenannte Basiszins. Er wird jährlich neu ermittelt: aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen, wie sie die Deutsche Bundesbank anhand ihrer Zinsstrukturdaten jeweils zum ersten Börsentag eines Jahres errechnet (§ 18 Absatz 4 InvStG). Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gibt den Wert anschließend im Bundessteuerblatt bekannt. Für das Jahr 2026 beträgt der Basiszins 3,20 % (Stand: August 2026; BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026 zum Stichtag 2. Januar 2026). Für 2027 veröffentlicht das Ministerium voraussichtlich im Januar 2027 einen neuen Wert – der Basiszins ändert sich also von Jahr zu Jahr.
Der Basisertrag: Rücknahmepreis mal 70 % des Basiszinses
Aus dem Basiszins errechnet sich der sogenannte Basisertrag: der Rücknahmepreis deines Fondsanteils zu Beginn des Kalenderjahres (der Preis, zu dem der Fonds deinen Anteil zurücknimmt – bei börsengehandelten ETFs liegt er sehr nah am Börsenkurs), multipliziert mit 70 % des Basiszinses (§ 18 Absatz 1 Satz 2 InvStG, Stand: August 2026). Für 2026 sind das 70 % von 3,20 %, also 2,24 %.
Die Kappung: nie mehr als der tatsächliche Wertzuwachs
Damit die Vorabpauschale nicht mehr besteuert, als dein Fondsanteil im betreffenden Jahr tatsächlich an Wert gewonnen hat, kappt das Gesetz den Basisertrag auf den sogenannten Mehrbetrag: die Differenz zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, zuzüglich etwaiger Ausschüttungen (§ 18 Absatz 1 Satz 3 InvStG). Ist dieser Mehrbetrag kleiner als der errechnete Basisertrag – etwa weil der Kurs im Jahresverlauf kaum gestiegen ist –, gilt der niedrigere Wert. Ist der Mehrbetrag null oder sogar negativ, weil der Anteilswert im Jahresverlauf gefallen ist, bleibt vom Basisertrag rechnerisch nichts übrig: In einem Verlustjahr fällt keine Vorabpauschale an.
Beispiel (hypothetisch)
Angenommen, du hältst 100 Anteile eines thesaurierenden ETF, der als Aktienfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes gilt (mehr dazu im nächsten Abschnitt). Der Rücknahmepreis lag zu Jahresbeginn bei 50 € je Anteil und zum Jahresende bei 54 € – ein Wertzuwachs von 4 € je Anteil, insgesamt 400 €. Ausschüttungen gab es keine. Der Basisertrag je Anteil beträgt 50 € × 2,24 % = 1,12 €, für 100 Anteile also 112 €. Weil der tatsächliche Wertzuwachs (400 €) deutlich über diesem Betrag liegt, greift keine Kappung: Die Vorabpauschale beträgt 112 €.
Wäre der Rücknahmepreis zum Jahresende stattdessen auf 47 € gefallen (ein Wertverlust von 3 € je Anteil, insgesamt −300 €, weiterhin ohne Ausschüttung), gäbe es keinen positiven Mehrbetrag, auf den sich der Basisertrag stützen könnte – für dieses Jahr fiele keine Vorabpauschale an.
Hypothetisches Rechenbeispiel zur Veranschaulichung. Die verwendeten Werte sind frei angenommen, keine Prognose und keine Anlageempfehlung; sie bilden keine tatsächlichen Konditionen ab. Tatsächliche Ergebnisse können erheblich abweichen; Verluste sind möglich. Kosten, Steuern und Inflation sind nicht oder nur vereinfacht berücksichtigt.
Der Stichtag im Januar: wann die Vorabpauschale als zugeflossen gilt
Die Vorabpauschale eines Kalenderjahres gilt gesetzlich am ersten Werktag des jeweils folgenden Jahres als zugeflossen (§ 18 Absatz 3 InvStG) – die Vorabpauschale für 2026 also am 4. Januar 2027. Erst zu diesem Zeitpunkt entsteht die Steuerpflicht; deine depotführende Stelle berechnet und verbucht sie dann automatisch, genauso wie sie es bei anderen Kapitalerträgen tut (siehe Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer). Kaufst oder verkaufst du deinen Fondsanteil unterjährig, wirkt sich das über eine anteilige Zwölftelung im Erwerbsjahr aus (§ 18 Absatz 2 InvStG) – auch das rechnet deine depotführende Stelle automatisch.
Die Teilfreistellung: ein Teil der Erträge bleibt von Anfang an steuerfrei
Neben der Vorabpauschale gibt es einen zweiten, unabhängigen Mechanismus, der speziell für Fonds und ETFs gilt: die Teilfreistellung (§ 20 InvStG). Sie stellt einen festen Prozentsatz der Erträge von vornherein steuerfrei – und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Ausschüttung, die Vorabpauschale oder einen Gewinn beim späteren Verkauf handelt. Alle drei gelten gesetzlich einheitlich als Investmentertrag (§ 16 Absatz 1 InvStG); die Teilfreistellung wirkt auf jeden davon gleich. Sie ändert dabei nichts daran, dass eine Vorabpauschale grundsätzlich anfallen kann – sie mindert nur, wie viel davon tatsächlich versteuert werden muss.
Wie hoch der Prozentsatz ausfällt, hängt von der Anlagestrategie des Fonds ab (Stand: August 2026):
| Fondsart | Steuerfreier Anteil der Erträge |
|---|---|
| Aktienfonds (fortlaufend mehr als 50 % des Vermögens in Kapitalbeteiligungen, § 2 Absatz 6 InvStG) | 30 % |
| Mischfonds (fortlaufend mindestens 25 % des Vermögens in Kapitalbeteiligungen, § 2 Absatz 7 InvStG) | 15 % |
| Immobilienfonds | 60 % |
| Auslands-Immobilienfonds | 80 % |
Ein breit gestreuter, klassischer Aktien-Index-ETF erfüllt die Kapitalbeteiligungsquote eines Aktienfonds in aller Regel und erhält damit die 30-%-Teilfreistellung. Fällt ein Fonds in keine dieser Kategorien – etwa ein reiner Rentenfonds ohne Aktienanteil –, gibt es keine Teilfreistellung. Welcher Satz für einen konkreten Fonds gilt, ergibt sich aus dessen eigener Einordnung; deine depotführende Stelle wendet den passenden Prozentsatz automatisch an, du musst ihn nicht selbst nachschlagen.
Beispiel (hypothetisch)
Setzt du das Beispiel von oben fort: Die Vorabpauschale betrug 112 € für einen ETF, der als Aktienfonds gilt. Mit der 30-%-Teilfreistellung bleiben davon 33,60 € steuerfrei; steuerpflichtig sind 78,40 €. Ist dein Sparer-Pauschbetrag für das Jahr bereits anderweitig ausgeschöpft, fallen darauf 25 % Abgeltungsteuer (19,60 €) plus 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf (1,08 €) an – zusammen 20,68 € (ohne Kirchensteuer). Ist dagegen noch genug von deinem Pauschbetrag übrig, bleiben die 78,40 € steuerfrei, verbrauchen davon aber einen entsprechenden Teil.
Hypothetisches Rechenbeispiel zur Veranschaulichung. Die verwendeten Werte sind frei angenommen, keine Prognose und keine Anlageempfehlung; sie bilden keine tatsächlichen Konditionen ab. Tatsächliche Ergebnisse können erheblich abweichen; Verluste sind möglich. Kosten, Steuern und Inflation sind nicht oder nur vereinfacht berücksichtigt.
Wie sich die 25 % Abgeltungsteuer und der Solidaritätszuschlag im Detail zusammensetzen – einschließlich einer eventuellen Kirchensteuer –, erklärt der Artikel Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer.
Zusammenspiel mit Sparer-Pauschbetrag und Abgeltungsteuer
Für deinen Sparer-Pauschbetrag zählt die Vorabpauschale wie jeder andere Kapitalertrag: Hast du bei deiner depotführenden Stelle einen ausreichenden Freistellungsauftrag eingerichtet, verbraucht die steuerpflichtige Vorabpauschale – also nach Abzug der Teilfreistellung – zunächst einen Teil davon, bevor überhaupt Steuer anfällt. Fehlt ein Freistellungsauftrag oder ist er bereits ausgeschöpft, greift derselbe automatische Steuerabzug wie bei Dividenden oder Verkaufsgewinnen.
Was du tun musst – und was deine depotführende Stelle automatisch erledigt
Die Berechnung selbst musst du nicht selbst vornehmen: Deine depotführende Stelle ermittelt Basisertrag, Kappung und Teilfreistellung automatisch und weist die Vorabpauschale in deiner jährlichen Steuerbescheinigung aus. Eine Besonderheit solltest du trotzdem kennen: Weil die Vorabpauschale kein tatsächlicher Geldzufluss aus dem Fonds ist, muss die Steuer darauf von irgendwoher kommen. Reicht dafür kein Geldbetrag aus einer echten Auszahlung, darf deine depotführende Stelle den fehlenden Betrag von einem auf deinen Namen laufenden Konto einziehen – ohne dass du dafür gesondert zustimmen musst, notfalls auch über einen mit dir vereinbarten, noch nicht ausgeschöpften Kontokorrentkredit, sofern du dem nicht vorher widersprichst (§ 44 Absatz 1 Satz 7 bis 9 EStG). In der Praxis bedeutet das: Anfang Januar bucht deine depotführende Stelle die fällige Steuer auf die Vorabpauschale des Vorjahres von deinem Verrechnungskonto ab.
Bleibt das Konto dabei ungedeckt, zeigt deine depotführende Stelle das ihrem Finanzamt an, und die fehlende Steuer wird stattdessen über deine eigene Steuererklärung nachgefordert (§ 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 EStG) – ein Umweg, den du dir mit ein wenig Vorsorge ersparst.
| Wenn du daran denkst … | … bleibt die Januar-Abbuchung unproblematisch |
|---|---|
| Anfang Januar etwas Guthaben auf dem Verrechnungskonto vorhalten | Die Steuer auf die Vorabpauschale des Vorjahres wird glatt verbucht |
| Freistellungsauftrag und Sparer-Pauschbetrag im Blick behalten | Ein Teil der Vorabpauschale bleibt zusätzlich zur Teilfreistellung steuerfrei |
| Jährliche Steuerbescheinigung aufbewahren | Die ausgewiesene Vorabpauschale ist für deine eigenen Unterlagen dokumentiert |
Merksatz
Bei thesaurierenden Fonds und ETFs kann jährlich eine Vorabpauschale anfallen, auch ohne Ausschüttung – berechnet aus Rücknahmepreis und Basiszins, gekappt auf den tatsächlichen Wertzuwachs. Die Teilfreistellung stellt davon, wie auch von Ausschüttungen und Verkaufsgewinnen, einen festen Prozentsatz von vornherein steuerfrei. Deine depotführende Stelle rechnet automatisch ab – wichtig ist nur, dass Anfang Januar genug Guthaben auf deinem Verrechnungskonto liegt.
Was du jetzt tun kannst
Wie sich der automatische Steuerabzug auf deine Kapitalerträge genau zusammensetzt, erklärt der Artikel Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer; wie du deinen Sparer-Pauschbetrag über einen Freistellungsauftrag aktivierst, zeigt Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag. Nach welchen Kriterien du einen ETF überhaupt auswählst – die Ertragsverwendung eingeschlossen –, ordnet ETF auswählen: die Kriterien ein. Wie ein späterer Verkauf technisch abläuft und was dabei sonst noch steuerlich passiert, erklärt Verkaufen: Ablauf und Überlegungen.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: § 18 Investmentsteuergesetz (InvStG) – Vorabpauschale (Absatz 1: Basisertrag und Kappung; Absatz 2: Zwölftelung im Erwerbsjahr; Absatz 3: Zuflusszeitpunkt; Absatz 4: Basiszins) – Abgerufen: August 2026.
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: § 20 Investmentsteuergesetz (InvStG) – Teilfreistellung (Absatz 1: Aktienfonds; Absatz 2: Mischfonds; Absatz 3: Immobilienfonds und Auslands-Immobilienfonds) – Abgerufen: August 2026.
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: § 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) – Begriffsbestimmungen (Absatz 6: Aktienfonds; Absatz 7: Mischfonds) – Abgerufen: August 2026.
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: § 16 Investmentsteuergesetz (InvStG) – Investmenterträge (Ausschüttungen, Vorabpauschalen, Veräußerungsgewinne als einheitliche Ertragskategorie) – Abgerufen: August 2026.
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: § 44 Einkommensteuergesetz (EStG) – Entrichtung der Kapitalertragsteuer (Absatz 1 Satz 7 bis 11: Vorgehen bei fehlender Kontodeckung für Kapitalerträge, die nicht in Geld bestehen) – Abgerufen: August 2026.
- Bundesministerium der Finanzen (BMF): Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 Investmentsteuergesetz (InvStG); Basiszins zum 2. Januar 2026, Schreiben vom 13. Januar 2026, GZ IV C 1 - S 1980/00230/012/001 – Basiszins 2026: 3,20 Prozent. Abgerufen: August 2026.
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Risiko
Geldanlage in Aktien und ETFs ist mit Risiken bis hin zum Verlust des eingesetzten Kapitals verbunden. Diese Website vermittelt allgemeines Wissen — sie bietet keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung und keine Empfehlungen zu konkreten Produkten. Triff Anlageentscheidungen erst, wenn du sie selbst verstanden hast.
Keine Steuerberatung
Dieser Beitrag erklärt die allgemeine steuerliche Funktionsweise und ist keine Steuerberatung. Die genannten Angaben sind zeitgebunden (siehe „Stand“-Vermerk); maßgeblich sind stets das Gesetz und die offiziellen Verlautbarungen (u. a. BMF, BZSt). Für deinen Einzelfall wende dich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
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Über die Autorin/den Autor
Matthias Lamprecht
Privatanleger mit über 10 Jahren Erfahrung; schreibt aus Einsteiger-Perspektive.