Quellensteuer auf Auslandsdividenden
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Hast du Aktien oder Fondsanteile von Unternehmen mit Sitz im Ausland – zum Beispiel in den USA oder der Schweiz – und wunderst dich, warum weniger Dividende bei dir ankommt, als du erwartet hast? Der Grund ist die sogenannte Quellensteuer: eine Steuer, die der ausländische Staat schon vor der Auszahlung an dich einbehält. Dieser Artikel erklärt, wie diese ausländische Steuer mit der deutschen Abgeltungsteuer zusammenspielt, wie viel dir davon angerechnet wird – und was du tun kannst, wenn im Ausland mehr einbehalten wurde, als dir angerechnet wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Ausländische Quellensteuer wird schon im Ausland von einer Dividende (oder Zinszahlung) abgezogen, bevor sie bei dir ankommt.
- Auf denselben Ertrag erhebt Deutschland zusätzlich die Abgeltungsteuer – ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sorgt dafür, dass ein Teil der ausländischen Steuer darauf angerechnet wird, bei Dividenden meist höchstens in Höhe von 15 % der Bruttodividende (Stand: August 2026).
- Diese Anrechnung übernimmt deine depotführende Stelle in aller Regel automatisch, ohne dass du selbst etwas beantragen musst.
- Wurde im Ausland mehr einbehalten, als angerechnet werden darf, kannst du den überschießenden Teil nur direkt beim jeweiligen Land zurückfordern.
- Bei ETFs und Fonds passiert das meiste davon auf Fondsebene – als Anlegerin oder Anleger hast du damit direkt wenig zu tun.
Quellensteuer und Abgeltungsteuer: zwei getrennte Steuern auf denselben Ertrag
Wenn ein ausländisches Unternehmen eine Dividende ausschüttet, greift zunächst der Staat zu, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat: Er behält einen Teil der Ausschüttung direkt an der Quelle ein, bevor sie überhaupt bei deiner depotführenden Stelle ankommt – daher der Name Quellensteuer. Diese Steuer richtet sich nach dem Steuerrecht des jeweiligen Quellenstaats und hat mit deutschem Recht zunächst nichts zu tun.
Auf dieselbe Dividende erhebt Deutschland zusätzlich seine eigene Steuer: die Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, wie der Artikel Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer erklärt. Ohne weitere Regelung würde derselbe Ertrag also zweimal in voller Höhe besteuert – einmal im Ausland, einmal in Deutschland. Um das zu vermeiden, hat Deutschland mit einer Reihe von Ländern ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen: einen zwischenstaatlichen Vertrag, der laut Definition des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vermeiden soll, „dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden“.
Die Anrechnung: bis zu 15 Prozent auf deine deutsche Steuer
Für Dividenden sehen die meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass ausländische Quellensteuer nur bis zu einem Satz von 15 % der Bruttodividende auf die deutsche Steuer angerechnet werden kann – unabhängig davon, wie hoch der Quellenstaat seine eigene Steuer tatsächlich ansetzt (Stand: August 2026). Rechtsgrundlage dafür ist auf deutscher Seite § 32d Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG): Angerechnet wird die im Ausland festgesetzte und gezahlte Steuer – gekürzt um den Teil, den du dir im Quellenstaat erstatten lassen kannst – bis zu dem im jeweiligen Abkommen vorgesehenen Satz, höchstens jedoch bis zur Höhe der deutschen Steuer, die auf denselben Ertrag entfällt. Um diese Anrechnung musst du dich in aller Regel nicht selbst kümmern: Deine depotführende Stelle berücksichtigt die ausländische Quellensteuer automatisch, wenn sie die Abgeltungsteuer berechnet (§ 43a Absatz 3 Satz 1 EStG).
Beispiel (hypothetisch)
Angenommen, du hältst Aktien eines Unternehmens mit Sitz in den USA und erhältst eine Bruttodividende von 100 €. Die USA behalten davon abkommensgemäß 15 % Quellensteuer ein, also 15 €; auf deinem Verrechnungskonto kommen zunächst 85 € an. Deine deutsche depotführende Stelle berechnet die Abgeltungsteuer auf die volle Bruttodividende von 100 €: 25 %, also 25 €. Die im Ausland bereits gezahlten 15 € rechnet sie darauf an, sodass noch 10 € deutsche Abgeltungsteuer übrig bleiben (Solidaritätszuschlag, eine etwaige Kirchensteuer und ein eventuell noch vorhandener Sparer-Pauschbetrag sind hier zur Vereinfachung nicht mitgerechnet – wie diese wirken, erklären Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer und Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag). Insgesamt zahlst du in diesem vereinfachten Beispiel also 25 € Steuern auf 100 € Bruttodividende – 15 € davon in den USA, 10 € in Deutschland –, nicht etwa beide Sätze nacheinander in voller Höhe.
Hypothetisches Rechenbeispiel zur Veranschaulichung. Die verwendeten Werte sind frei angenommen, keine Prognose und keine Anlageempfehlung; sie bilden keine tatsächlichen Konditionen ab. Tatsächliche Ergebnisse können erheblich abweichen; Verluste sind möglich. Kosten, Steuern und Inflation sind nicht oder nur vereinfacht berücksichtigt.
Zwei Länderbeispiele: USA und Schweiz
Wie hoch die nationale Quellensteuer tatsächlich ausfällt und wie sie erhoben wird, ist von Land zu Land unterschiedlich. Zur Einordnung zwei häufig nachgefragte Beispiele – keine vollständige Länderliste:
| Land | Nationale Quellensteuer | Höchstens anrechenbar auf die deutsche Steuer |
|---|---|---|
| USA | 30 % | 15 % |
| Schweiz | 35 % | 15 % |
Bei US-Wertpapieren wird der abkommensrechtlich reduzierte Satz von 15 % in der Praxis häufig schon direkt bei der Auszahlung berücksichtigt, wenn eine gültige steuerliche Selbstauskunft im Depot hinterlegt ist – dafür wird üblicherweise ein Formular der US-Steuerbehörde IRS verwendet. Fehlt eine solche Selbstauskunft, bleibt es zunächst beim vollen nationalen Satz von 30 %. Bei Schweizer Wertpapieren behält die Schweiz dagegen grundsätzlich den vollen nationalen Satz von 35 % ein – die sogenannte Verrechnungssteuer. Deine deutsche depotführende Stelle rechnet dir davon automatisch nur die abkommensrechtlich zulässigen 15 Prozentpunkte an; die übrigen 20 Prozentpunkte kannst du dir nur direkt bei der Schweiz zurückholen.
Wenn im Ausland mehr einbehalten wurde, als angerechnet wird
Übersteigt die im Ausland tatsächlich einbehaltene Quellensteuer den nach dem Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbaren Höchstsatz, rechnet dir diesen überschießenden Teil niemand in Deutschland an – weder deine depotführende Stelle noch dein Finanzamt. Du musst ihn direkt beim jeweiligen ausländischen Staat zurückfordern. Wie dieses Verfahren im Einzelnen abläuft, unterscheidet sich von Land zu Land, hat aber häufig gemeinsame Züge: ein eigenes Formular der ausländischen Steuerbehörde, oft eine Ansässigkeitsbescheinigung deines deutschen Finanzamts, eigene Fristen – und teils fallen dafür Gebühren an. Für viele Länder findest du die zuständigen Stellen und die passenden Formulare über die Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).
Ob sich dieser Aufwand für dich lohnt, ist eine persönliche Abwägung: Bei kleinen Beträgen können Aufwand und eine mögliche Gebühr den Ertrag der Rückerstattung übersteigen, bei größeren oder wiederkehrenden Beträgen eher nicht. Eine pauschale Regel dafür gibt es nicht.
Was gilt bei ETFs und Fonds?
Hältst du statt einzelner Auslandsaktien einen breit gestreuten ETF oder Fonds, läuft ein großer Teil davon auf einer anderen Ebene ab. Enthält der Fonds zum Beispiel Unternehmen mit Sitz in den USA, fällt die Quellensteuer auf deren Dividenden bereits auf Fondsebene an – der Fonds bekommt die Ausschüttungen der einzelnen Unternehmen bereits um die jeweilige ausländische Quellensteuer gekürzt. Als Anlegerin oder Anleger bekommst du dafür keine eigene, länderbezogene Quellensteuerbescheinigung und musst auch nichts selbst anrechnen lassen.
Seit der grundlegenden Reform des Investmentsteuergesetzes (InvStG) zum Jahr 2018 wird die Besteuerung von Fondsanteilen ohnehin pauschaliert: Ein fester Teil der Erträge deines Fondsanteils – bei Aktienfonds 30 % (Stand: August 2026, § 20 InvStG) – bleibt von vornherein steuerfrei. Diese sogenannte Teilfreistellung wirkt unabhängig davon, ob es sich um eine Ausschüttung, die Vorabpauschale oder einen Verkaufsgewinn handelt; ausführlich erklärt das der Artikel Vorabpauschale und Teilfreistellung.
Merksatz
Ausländische Dividenden werden zunächst im Quellenstaat um eine dortige Quellensteuer gekürzt; die deutsche Abgeltungsteuer kommt zusätzlich auf den vollen Bruttoertrag hinzu. Ein Doppelbesteuerungsabkommen sorgt dafür, dass ausländische Quellensteuer in aller Regel bis zu einem Satz von 15 % der Bruttodividende automatisch auf die deutsche Steuer angerechnet wird (Stand: August 2026). Was darüber hinausgeht, kannst du nur direkt beim Quellenstaat zurückfordern. Bei ETFs und Fonds passiert das meiste davon auf Fondsebene, ohne dass du selbst aktiv werden musst.
Was du jetzt tun kannst
Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag wirken bei ausländischen Dividenden wie bei inländischen: Sie mindern deine in Deutschland steuerpflichtigen Kapitalerträge – nicht die im Ausland einbehaltene Quellensteuer. Weil ausländische Steuer nur bis zur Höhe der deutschen Steuer angerechnet werden kann, die auf denselben Ertrag entfällt (§ 32d Absatz 5 Satz 3 EStG), fällt die Anrechnung entsprechend kleiner aus oder unterbleibt, wenn auf diesen Ertrag in Deutschland wenig oder keine deutsche Steuer anfällt. Wie du deinen Freibetrag über einen Freistellungsauftrag aktivierst, erklärt der Artikel Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag; wie sich die deutsche Abgeltungsteuer samt Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zusammensetzt, zeigt Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer. Legst du in thesaurierende Fonds oder ETFs an, lohnt sich zusätzlich Vorabpauschale und Teilfreistellung. Wie du grundsätzlich prüfst, ob eine steuerliche Angabe noch aktuell ist, zeigt Aktuell bleiben: offizielle Quellen nutzen; wie sich Aktien auch nach Sitzland und Branche einordnen lassen, ordnet der Artikel Arten von Aktien ein. Einen Überblick über alle Steuerthemen für Einsteiger gibt der Artikel Steuern auf Aktien und ETFs: der Überblick.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: § 32d Einkommensteuergesetz (EStG) – Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Absatz 5: Anrechnung ausländischer Steuer) – Abgerufen: August 2026.
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: § 43a Einkommensteuergesetz (EStG) – Bemessung der Kapitalertragsteuer (Absatz 3: Berücksichtigung ausländischer Steuern durch die auszahlende Stelle) – Abgerufen: August 2026.
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: § 20 Investmentsteuergesetz (InvStG) – Teilfreistellung – Abgerufen: August 2026.
- Bundesministerium der Finanzen (BMF): Glossareintrag „Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)“ – Abgerufen: August 2026.
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Ausländische Quellensteuer – Abgerufen: August 2026.
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Anrechenbarkeit der Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, Stand: 1. Januar 2026 – Werte USA und Schweiz. Abgerufen: August 2026.
Risiko
Geldanlage in Aktien und ETFs ist mit Risiken bis hin zum Verlust des eingesetzten Kapitals verbunden. Diese Website vermittelt allgemeines Wissen — sie bietet keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung und keine Empfehlungen zu konkreten Produkten. Triff Anlageentscheidungen erst, wenn du sie selbst verstanden hast.
Keine Steuerberatung
Dieser Beitrag erklärt die allgemeine steuerliche Funktionsweise und ist keine Steuerberatung. Die genannten Angaben sind zeitgebunden (siehe „Stand“-Vermerk); maßgeblich sind stets das Gesetz und die offiziellen Verlautbarungen (u. a. BMF, BZSt). Für deinen Einzelfall wende dich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Keine Anlageberatung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und Bildung. Er stellt keine Anlageberatung und keine Anlageempfehlung dar und berücksichtigt nicht deine persönlichen Verhältnisse. Die Entscheidung über eine Geldanlage triffst du eigenverantwortlich; ziehe bei Bedarf eine qualifizierte, zugelassene Beratung hinzu. Die Betreiberin/der Betreiber ist nicht als Finanzberater/in zugelassen.
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Über die Autorin/den Autor
Matthias Lamprecht
Privatanleger mit über 10 Jahren Erfahrung; schreibt aus Einsteiger-Perspektive.